Wednesday, February 1, 2017

Sgx Optionen Handel

Singapur Exchange CME Group Strategische Partnerschaft mit Singapore Exchange Die CME Group und Singapore Exchange Limited (SGX) haben eine strategische Partnerschaft, die durch ein gegenseitiges Offset-System (MOS) realisiert wird. Die Vereinbarung ermöglicht, dass Futures-Positionen, die an einer teilnehmenden Börse eröffnet werden, auf der anderen Seite liquidiert werden, wodurch ein einheitlicher 24-Stunden-Marktplatz zwischen den beiden Börsen geschaffen wird. Gegenseitige Offset-Kontrakte Das Gegenseitige Offset-System (MOS) bietet rund um die Uhr Handel in ausgewählten Futures - und Optionskontrakten, darunter: Eurodollar Futures Yen - und Dollar-Nominierte Nikkei 225 Futures E-Mini Nifty 50 Index Futures Über Singapore Exchange Singapore Exchange (SGX) gehört zu den weltweit größten Börsen und Asias zweitgrößte Börse. Als asiatisches Gateway ist SGX der Markt der Wahl für Investoren, die an asiatischen und schnell wachsenden Volkswirtschaften und asiatischen Emittenten, die internationales Kapital suchen, teilnehmen wollen. SGXs umfangreiche Suite von Wertpapieren, Derivate und Rohstoffe Produkte macht es Asias die meisten internationalen Austausch. SGXs Dienstleistungen reichen von Listings, Handel, High-Speed-Marktzugang, Clearing und Abwicklung zu Depository Services und Central Counter Party Dienstleistungen für OTC gehandelte Derivate. Mit den Regionen längsten Handelszeiten und mit modernster Technologie angetrieben, ist SGX die unvergleichliche Conduit für Investitionsströme in und aus Asien. Erfahren Sie mehr bei sgx CME Gruppen Global PresenceExchange Hintergrund Die Singapore Exchange Limited ist Asien-Pazifik ersten demutualisierten und integrierten Wertpapiere und Derivate-Exchange. SGX wurde am 1. Dezember 1999 mit der Fusion der Börse von Singapur (SES) und der Singapore International Monetary Exchange (SIMEX) gegründet. Im November 2000 war SGX die erste asiatische Pazifik-Börse, die über ein öffentliches Angebot und Privatplatzierung gelistet wurde. SGX bietet Zugriff über QUEST, eine elektronische Handelsplattform. Der Zugriff erfolgt über Exchange-zugelassene Order Management Systeme, die von Börsenmitgliedern oder Independent Software Vendors entwickelt wurden. Die vorstehenden Austauschinformationen finden Sie auf der Website von SGXs unter: sgx sgx. Zeit und Zeitzone Stellt die Maschine ein, die das TT SGX Gateway hostet, um in (GMT8: 00) Singapore Standard Zeitzone und Zeit laufen zu lassen. Sie müssen die Einstellung Automatische Einstellung der Uhrzeit für die Sommerzeitumstellung deaktivieren. Stellen Sie sicher, dass die Zeitzone richtig eingestellt ist. Andernfalls wird eine fehlerhafte Transaktionszeit fällig. Erforderliche Verbindungsinformationen Benutzer müssen mit der Exchange arbeiten, um die folgenden Verbindungsinformationen zu erwerben: Benutzer-IDs Kennwörter Verbindung IP-Adresse und Port Exchange-API-Schnittstelle SGX verwendet die OM-API-Schnittstelle für die Konnektivität. Eine Liste der erforderlichen Broadcasts finden Sie unter Exchange-API-Textfelder und Broadcasts. Die SGX Matching Engine befindet sich in Singapur. Preise bei SGX werden durch PriceTime Priorität bestimmt. Alternativ können die Preise auch anhand alternativer Algorithmen ermittelt werden: Price Point Maker (PPM), Market Maker (MM) und Pro-Rata Order and Matching. Pro-Rata Order und Matching gilt nur für EY-Produkte. Detaillierte Informationen zur Preisfindung finden Sie auf der SGX-Website unter sgx sgx. Verfügbare Produkte SGX bietet die folgenden Arten von Produkten an: Anleihen, Schuldverschreibungen und Darlehensbestände Business Trusts Aktien Exchange Traded Funds (ETFs) Global Depository Receipts (GDRs) Infrastrukturfonds Real Estate Investment Trusts (REITs) Optionsscheine Short Term Zins Futures und Optionen auf Futures Long Term Zins Futures und Optionen auf Futures Equity Index Futures und Optionen auf Futures Structured Warrants Zertifikate Die Börse kann ihre börsennotierten Produkte jederzeit ändern. Kontaktieren Sie SGX oder besuchen Sie ihre Website bei sgx sgx für aktuelle Produkte. Structured Warrants werden auch nicht vom TT SGX Gateway unterstützt. Asset-Klassen SGX bietet Produkte in den folgenden Klassen an: Handelszeiten SGX bietet verschiedene Handelszeiten für ihre Wertpapier - und Derivatemärkte an. Die SGX-Handelszeiten für Derivate sind je nach Vertrag unterschiedlich. Die folgende Tabelle zeigt die frühesten Start - und Endzeiten für jede Sitzung. Handelszeiten für Derivate 18.1 Anwendbarkeit und Begriffsbestimmungen 18.1.1 Anwendbarkeit Diese Regeln gelten für den Handel von SGX-ST mit den auf der SGX-ST notierten oder notierten Optionen, den Bedingungen und Modalitäten dieser Optionen, der Ausübung und der Abwicklung, Die Abwicklung von Aufträgen sowie die Abwicklung von Konten und anderen Fragen des Optionshandels. Soweit in diesem Kapitel nicht anders geregelt, gelten die Regeln und Richtlinien gegebenenfalls für den Handel von Optionen auf SGX-ST. 18.1.2 Begriffsbestimmungen In diesem Kapitel bezeichnet der Begriff Käufer in Bezug auf zugrunde liegende Wertpapiere den Käufer der zugrunde liegenden Wertpapiere, für die eine ausgeübte Option gilt. Eine Option, die dem Besteller das Recht gemäß den Bedingungen der Option gewährt, eine Standardmenge des Basiswertes zum Ausübungspreis zu kaufen. Bezieht sich auf das EDV-zentrale Depotverwaltungssystem, das von CDP verwaltet wird, wobei Transfers von Wertpapieren auf buchmässiger Basis erfolgen. Klasse von Options - oder Klassenmitteln in Bezug auf eine Option, entweder: 8212 (1) alle Call-Optionen für denselben Basiswert oder (2) alle Put-Optionen für denselben Basiswert. Der Begriff Kunde in Bezug auf ein Handelsmitglied schließt jeden Handelsvertreter, Direktor, Mitarbeiter oder Beauftragten des Handelsteilnehmers mit ein. Closing Purchase Transaction Der Begriff Closing Purchase Transaction bezeichnet eine Option-Transaktion, die die durch eine offene Transaktion entstehende Short-Position eliminiert. Beim Abschluss der schriftlichen Transaktion handelt es sich bei der abgeschlossenen schriftlichen Transaktion um eine Optionstransaktion, die die durch eine Eröffnungshandlung geschaffene Langposition beseitigt. Ein Unternehmen, das als Depotverwalter mit CDP registriert ist, zwecks Aufrechterhaltung eines Unterkontos für sein eigenes Konto und für Rechnung anderer. Bedeutet der Begriff Vertrieb, sofern nicht anderweitig von SGX-ST bestimmt, Kapitalertrag, Aktiensplit, Konsolidierung, Rekonstruktion oder eine andere ähnliche Maßnahme (außer Barausschüttung aus Gewinnen) in Bezug auf eine zugrunde liegende Sicherheit. Der von SGX-ST geführte Aktien - und Aktienmarkt. Eine vorläufige (vorläufige) Bekanntmachung für die Ausübung der Optionen, die von der OCC von Zeit zu Zeit vorgeschrieben ist und deren Kopien bei den Handelsteilnehmern erhältlich sind. Ist der angegebene Preis pro Einheit der Standardmenge, zu dem das zugrunde liegende Wertpapier bei Ausübung der Option erworben oder verkauft werden kann, vorbehaltlich solcher Anpassungen durch SGX-ST gemäß Regel 18.10. In Bezug auf eine Option, den letzten Freitag des Verfallmonats in Bezug auf diese Option oder wenn es sich bei diesem Tag nicht um einen Markttag handelt, an dem der Aktienmarkt für das zugrundeliegende Wertpapier für den Handel geöffnet ist, der Markttag vor diesem Tag. In Bezug auf eine Option, den Monat, in dem die Option abgelaufen ist. Bedeutet eine von SGX-ST genehmigte Broschüre, die jedem Kunden eines Handelsteilnehmers, der ein Optionshandelskonto eröffnet, das den Anlegern Informationen über den Handel mit Optionen zur Verfügung stellt, zur Verfügung gestellt wird. So bezeichnet der Begriff Einreichung und Unterbreitung in Bezug auf eine Ausübungsmitteilung die Mitteilung über die Ausübung einer Option an das OCC durch das Handelsteilnehmer gemäß den Verordnungen. Bedeutet der Begriff Long Position die Anzahl der ausstehenden Optionen einer bestimmten Optionsreihe eines Käufers. 18.2 Optionsgeschäfte 18.2.1 Zulassung von Optionen für Notierung und Notierung SGX-ST kann von Zeit zu Zeit für die Notierung oder Notierung und den Handel von SGX-ST, Put-Optionen und Call-Optionen für zugelassene Basiswerte genehmigen. Vorbehaltlich einer vorherigen Benachrichtigung kann SGX-ST die Liste oder das Angebot einer Serie von Optionen entfernen, wenn es keine ausstehenden Positionen in dieser Serie gibt. 18.2.2 Genehmigung der zugrunde liegenden Wertpapiere SGX-ST kann von Zeit zu Zeit die zugrunde liegenden Wertpapiere als geeignet für den Optionshandel an SGX-ST genehmigen. 18.2.3 Kriterien für die Zulassung der zugrunde liegenden Wertpapiere SGX-ST kann von Zeit zu Zeit Kriterien festlegen, die bei der Bewertung möglicher Basiswertpapiere für Optionsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Die Tatsache, dass bestimmte Wertpapiere die Kriterien erfüllen können, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie als zugrundeliegende Wertpapiere zugelassen werden. In besonderen Situationen kann eine zugrunde liegende Sicherheit genehmigt werden, obwohl sie nicht alle festgelegten Kriterien erfüllt. 18.2.4 Abberufung der Genehmigung der zugrunde liegenden Wertpapiere SGX-ST stellt sicher, dass SGX-ST, sobald SGX-ST bestimmt, dass die zuvor für Optionsgeschäfte genehmigten Basiswerte nicht den jeweils aktuellen Anforderungen für die Fortführung dieser Genehmigung entsprechen oder aus anderen Gründen nicht mehr genehmigt werden dürfen Offen für den Handel mit weiteren Optionsreihen, die die zugrundeliegenden Wertpapiere betreffen, und jegliche Eröffnungstransaktionen in Optionen, die zuvor eröffnet wurden, können verboten werden, soweit SGX-ST dies für die Aufrechterhaltung eines fairen und ordnungsgemäßen Marktes oder für den Schutz für notwendig erachtet Von Käufern oder Verfassern von Optionen. 18.3 Optionsgeschäfte 18.3.1 Eintragung Optionsgeschäfte sind gemäß den Vorschriften des OCC zu registrieren. Eine Option gilt als registriert durch die Emission der Vertragserklärung durch die OCC im Namen des Handelsteilnehmers an den Käufer oder Verfasser derselben. 18.3.2 Zuständigkeit für die Registrierung (1) Jedes Handelsteilnehmer ist für die im Namen des Handelsteilnehmers registrierten Optionen für eigene Rechnung oder für Rechnung seiner Kunden verantwortlich. (2) Jedes Handelsteilnehmer, dessen Optionen beim OCC registriert sind, ist an die Verordnungen gebunden. Jede Verletzung der Verordnungen durch das Handelsteilnehmer ist so zu behandeln, als ob es eine Verletzung der Regeln wäre. 18.3.3 Serie von Optionen, die für den Handel geöffnet sind (1) SGX-ST ist von Zeit zu Zeit für den Handel mit Optionsscheinen in Bezug auf zu Optionszwecken genehmigte Basiswerte offen. (2) Nur Optionen einer Serie, die derzeit für den Handel geöffnet sind, können auf SGX-ST gekauft oder geschrieben werden. (3) Die Eröffnung einer neuen Optionsreihe berührt nicht die anderen zuvor eröffneten Optionen. (4) Nach dem Ende des Aktienmarktes des Basiswerts am Börsentag, der dem Verfalltag dieser Optionsreihe vorausgeht, erfolgt keine Transaktion in Optionen einer bestimmten Serie. 18.3.4 Optionsbedingungen (1) Der Verfallmonat und der Ausübungspreis jeder Optionsreihe werden von SGX-ST zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem jede Serie von Optionen zum Handel geöffnet wird. (2) Die Standardmenge wird von SGX-ST bestimmt, und bei Nichtvorliegen dieser Bezeichnung beträgt die Standardmenge 1.000 Stück. (3) Sofern SGX-ST nichts anderes vorsieht, verfallen die Optionen in den Monaten März, Juni, September und Dezember und eine Serie von Optionen eines gegebenen Verfallmonats ist in der Regel für den Handel 3 bis 6 Monate vor dem Verfallmonat geöffnet. (4) Der Ausübungspreis jeder Serie von Optionen wird zu einem Preis festgesetzt, der dem Kurs, zu dem die zugrundeliegenden Wertpapiere an der SGX-ST gehandelt werden, zum Zeitpunkt der erstmaligen Eröffnung der Serie von Optionen zum Börsenpreis angemessen ist. (5) Zusätzliche Optionsreihen können für den Handel geöffnet werden, da der Marktpreis der zugrunde liegenden Wertpapiere von dem ursprünglichen Ausübungspreis oder von SGX-ST abweicht. 18.3.5 Anpassungen der Bedingungen (1) Die ursprünglich für eine bestimmte Optionsreihe festgelegte Standardmenge und der Ausübungspreis können gemäß Regel 18.10 angepasst werden. (2) Wenn solche Anpassungen festgestellt wurden, erfolgt die Bekanntmachung durch SGX-ST, die ab dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 18.3.6 Aussetzung des Handels (1) Der Handel von SGX-ST von einer oder allen Klassen oder Optionsreihen wird eingestellt oder ausgesetzt, wenn SGX-ST dies im Interesse eines fairen und ordnungsgemäßen Marktes für angemessen hält und zu schützen gilt Anleger. (2) Unter den Faktoren, die berücksichtigt werden können, sind: mdash (a) der Handel in den zugrunde liegenden Wertpapieren wurde auf SGX-ST gestoppt oder ausgesetzt. (B) Die Öffnung der zugrunde liegenden Wertpapiere auf SGX-ST wurde wegen ungewöhnlicher Verzögerungen verzögert (C) SGX-ST wurde darauf hingewiesen, dass der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere im Begriff ist, eine wichtige Ankündigung zu treffen, die diese Basiswertpapiere betrifft oder (d) andere ungewöhnliche Bedingungen oder Umstände vorliegen. (3) Ausübungsrechte, die von der SGX-ST nicht berührt werden, beeinträchtigen die Aussetzung des Handels mit Optionen nicht das Recht der Käufer, diese Optionen während des Aussetzungzeitraums auszuüben. 18.3.7 Wiederaufnahme des Handels Der Handel mit Optionen, die nach Regel 18.3.6 Absatz 1 ausgesetzt worden sind, kann bei der Feststellung von SGX-ST wieder aufgenommen werden, dass die Bedingungen, die zur Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorliegen, Die Interessen eines fairen und ordentlichen Marktes werden am besten durch eine Wiederaufnahme des Handels bedient. 18.4 Rechte und Pflichten von Käufern und Schriftstellern Vorbehaltlich der Bestimmungen und in Übereinstimmung mit den Regeln und Richtlinien: mdash Der Käufer einer Call Option hat das Recht, beginnend 1 Market Day, nachdem die Option registriert ist und am Verfallsdatum ausläuft, zu kaufen Die durch diese Option zum Ausübungspreis vertreten werden, von der Person, die die OCC bezeichnet, von Zeit zu Zeit benennen. Der Schriftsteller einer eingetragenen Call Option ist verpflichtet, bei der Zuteilung einer Ausübungsmitteilung durch den OCC die Standardmenge der zugrundeliegenden Wertpapiere, die durch diese Option repräsentiert werden, an die Person zu verkaufen und zu liefern, die die OCC von Zeit zu Zeit benennen kann . Der Käufer einer Put - Option hat das Recht, ab dem 1. Markttag, nachdem die Option registriert ist und am Verfalltag ausläuft, die Standard - Menge der zugrunde liegenden Wertpapiere, die durch diese Option zum Ausübungspreis vertreten werden, an eine Person wie die OCC kann von Zeit zu Zeit benennen. Der Schriftsteller einer eingetragenen Put-Option ist verpflichtet, bei der Zuteilung einer Ausübungsmitteilung durch den OCC die Standardmenge der zugrundeliegenden Wertpapiere, die durch diese Option vertreten werden, von der Person zu kaufen, die die OCC von Zeit zu Zeit benennen kann. 18.4.2 Positionsgrenzen Die von SGX-ST vorgeschriebenen Positionsgrenzen für ausstehende Positionen in Optionen dürfen nicht überschritten werden. Ausstehende Positionen in Optionen, die die geltenden Grenzwerte überschreiten, können gemäß Regel 18.5.6 geschlossen werden. 18.5 Positionslimits 18.5.1 Verbot der Eröffnung von Transaktionen, die einzelne Positionslimits verletzen Mit Ausnahme der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SGX-ST in jedem Fall hat kein Handelsteilnehmer für jede Rechnung, für die er ein Interesse oder eine Rechnung hat, Wenn ein Handelsmitglied Grund zu der Annahme hat, dass das Handelsmitglied oder sein Kunde infolge dieser Transaktion allein oder im Zusammenwirken mit anderen unmittelbar oder mittelbar handeln würde Mittelbar, festhalten oder beherrschen oder gegenüber einer Gesamtposition (ob kurz oder lang) über die einzelnen Positionsgrenzen hinausgehen, die wie folgt festgelegt sind: mdash (1) 2.000 Optionen auf derselben Seite des Marktes, Der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere weniger als 400 Millionen Aktien. Die Gesamtpositionsgrenze für beide Seiten des Marktes beträgt demnach 4.000 Optionen. (2) 3.000 Optionen auf derselben Seite des Marktes, in der das ausgegebene Kapital des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere zwischen 400 Millionen und 600 Millionen Aktien (jeweils einschließlich) liegt. Die Gesamtpositionsgrenze für beide Seiten des Marktes beträgt demnach 6.000 Optionen. (3) 4.000 Optionen auf derselben Seite des Marktes, wenn das ausgegebene Kapital des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere mehr als 600 Millionen Aktien beträgt. Die aggregierte Positionsgrenze für beide Seiten des Marktes beträgt demnach 8.000 Optionen. 18.5.2 Marktpositionslimite Ungeachtet der Regel 18.5.1 darf die Gesamtzahl der ausstehenden Optionen auf beiden Seiten des Marktes eines Basiswerts nicht mehr als 15 des ausgegebenen Kapitals des Emittenten des Basiswertes ausmachen. Diese Grenze ist das Marktpositionslimit. 18.5.3 Positionslimits Änderungen vorbehalten SGX-ST kann von Zeit zu Zeit die einzelnen Positions - und Marktpositionsgrenzen in den Regeln 18.5.1 und 18.5.2 durch ein an alle Handelsteilnehmer ausgegebenes Rundschreiben ändern, wobei diese neuen Positionsgrenzen wirksam werden An dem in diesem angegebenen Zeitpunkt. Solche neuen Positionsgrenzen dürfen, soweit nicht anders angegeben, die bestehenden Optionspositionen nicht beeinflussen. 18.5.4 Definition der Kontrolle (1) Für die Aggregation von Optionspositionen gemäß Regel 18.5.1. Kann von SGX-ST: 8212 (a) vermutet werden, wenn eine Person über die Befugnis oder die Fähigkeit verfügt, Investitionsentscheidungen für ein Optionshandelskonto zu treffen oder (b) wenn eine Person direkt oder indirekt die Anlageentscheidungen beeinflussen kann Der eine Anlageentscheidung für ein Optionshandelskonto trifft. Eine Person, die über eine solche Befugnis oder Fähigkeit verfügt, wird davon ausgegangen, dass sie solch ein Konto kontrolliert, es sei denn, dass die Vermutung durch Beweismittel widerlegt wird und eine gegenteilige Feststellung durch SGX-ST erfolgt ist. (2) Die Kontrolle wird unter den folgenden Umständen vermutet: 8212 a) bei allen Parteien eines gemeinsamen Kontos, die befugt sind, im Namen des Optionshandelskontos zu handeln, (b) wenn eine Person eine Beteiligung von 10 oder mehr hält Eine Kapitalgesellschaft (Kapitalanteil von weniger als 10 steht der Aggregation nicht entgegen) (c) wenn Optionsgeschäfte über gemeinsame Direktoren oder Management verfügen oder d) wenn eine Person oder ein Unternehmen die Befugnis hat, Transaktionen in einem Optionshandelskonto auszuführen. 18.5.5 Berichte über Positionslimits (1) Jedes Handelsteilnehmer hat bei Bedarf oder, falls es bekannt ist, bei SGX-ST einen Bericht in der vorgeschriebenen Form unter Angabe des Namens und der Adresse einzureichen Die am letzten Börsentag über die jeweils von SGX-ST festgelegten Einzelpositionsgrenzen hinweg zusammengefasste Long - oder Short-Positionen auf derselben Seite des Marktes halten. Der Bericht enthält die Anzahl der Optionen, die diese Positionen umfassen. (2) Zusätzlich zu den Berichten gemäß Regel 18.5.5 Absatz 1 muss jedes Handelsteilnehmer SGX-ST unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, dass ein Kunde, der allein oder im Einvernehmen mit anderen handeln kann, über - schritten hat Oder versucht, die von SGX-ST festgelegten individuellen oder Marktpositionsgrenzen von Zeit zu Zeit zu überschreiten. 18.5.6 Abschlusspositionen SGX-ST entscheidet, ob eine Person oder Gruppe von Personen, die gemeinsam handeln, eine Gesamtposition (ob kurz oder lang) in allen Optionen einer oder mehrerer Klassen hält oder kontrolliert oder kontrolliert Oder Serie, die über die anwendbaren Positionslimite hinaus an SGX-ST gehandelt wird, kann sie alle Handelspartner, die eine Position in Optionen dieser Klassen oder Serien haben, für solche Personen oder Personen, die Abschlussgeschäfte in Bezug auf solche ausstehenden Positionen wie zügig abschließen, bestellen Wie möglich im Einklang mit der Aufrechterhaltung eines fairen und geordneten Marktes. Im Falle einer solchen Bestellung akzeptiert kein Handelsteilnehmer den Auftrag, eine Option für das Konto der in der Bestellung genannten Person oder Personen zu schreiben, zu erwerben oder auszuüben, es sei denn, es liegt in jedem Fall eine ausdrückliche Zustimmung der SGX-ST vor, oder Bis der Auftrag zurückgenommen wird. 18.5.7 Handelspartner verpflichten sich, Kunden von Positionslimiten zu informieren Es liegt in der Verantwortung jedes Handelsmitglieds und Handelsvertreters, Aufträge zum Erwerb von Geschäften (Kauf oder schriftlich) in Options anzunehmen, um die Kunden über die anwendbaren Positionsgrenzen zu informieren und Aufträge nicht zu akzeptieren Wenn das Handelsmitglied oder der Handelsvertreter Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde allein oder im Einvernehmen mit anderen diese Positionslimite überschritten hat oder zu versuchen versucht. 18.5.8 Limitierung auf nicht abgedeckte Short-Positionen SGX-ST oder OCC legen unter den gegenwärtigen Bedingungen im Optionsmarkt oder im Aktienmarkt fest, dass eine exzessive Anzahl von Prozent der nicht aufgedeckten Short-Positionen in Options einer bestimmten Klasse bestehen , Die SGX-ST, SGX-ST oder das OCC anbieten, dürfen in den Optionen dieser Klasse keine weiteren offenen schriftlichen Transaktionen verbieten, es sei denn, die Short-Position wird durch eine Scripts-Covered Call Option erstellt und kann die Aufdeckung der bestehenden Scrip-Covered Call verbieten Optionen in einer oder mehreren Serien dieser Klasse, wie sie es für angemessen hält, einen fairen und ordnungsgemäßen Markt in solchen Optionen oder in den zugrunde liegenden Wertpapieren beizubehalten oder sonst für ratsam im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Anleger zu halten. 18.5.9 Sonstige Beschränkungen von Optionsgeschäften und - übungen SGX-ST oder OCC ist befugt, von Zeit zu Zeit nach ihrem Ermessen solche Beschränkungen für Optionstransaktionen oder die Ausübung von Optionen in einer oder mehreren Optionsreihen jeder Klasse vorzuschreiben Die im Interesse der Beibehaltung eines fairen und ordnungsgemäßen Marktes in Optionen oder in den zugrunde liegenden Wertpapieren oder anderweitig als ratsam im Interesse des öffentlichen Interesses oder zum Schutz der Anleger empfunden wird, als SGX-ST zu behandeln. Während der Wirksamkeit solcher Beschränkungen hat kein Handelsteilnehmer für jede Rechnung, in der er ein Interesse oder für Rechnung eines Kunden hat, eine Option-Transaktion wahrzunehmen oder Ausübungshinweise zu akzeptieren, um eine Option gegen diese Einschränkungen auszuüben. 18.6 Dealings 18.6.1 Handelszeiten Soweit nicht anderweitig von SGX-ST bestimmt, gelten die Handelszeiten für Optionen wie der Aktienmarkt. SGX-ST kann die Handelszeiten für den Optionsmarkt durch Ankündigung verlängern oder variieren. 18.6.2 Handel auf dem Handelssystem (1) Bei Transaktionen mit oder im Namen der Kunden müssen die Handelsmitglieder dem Kunden die aktuellen besten Geld - und Briefkurse, wie sie im Handelssystem dargestellt sind, mitteilen. (2) Alle Optionsgeschäfte werden gemäß den Vorschriften des OCC geklärt und abgerechnet. 18.6.3 Mindestgebote Soweit nicht anderweitig von SGX-ST bestimmt, gelten Mindestgebote für Optionsscheine mit demselben Kurs, der für Mindestgebote im Aktienmarkt gilt. 18.6.4 Direktgeschäft (1) Alle Direktgeschäfte in Optionen müssen dem SGX-ST innerhalb von 10 Minuten nach Ausführung durch das verheiratete Handelsreporting-System des Handelssystems gemeldet werden. (2) Der SGX-ST-Handel von Optionen einer Klasse ist auf die Stunden beschränkt, in denen SGX-ST für den Handel geöffnet ist. (3) Kein Handelsteilnehmer hat eine Kreuzung oder eine verheiratete Transaktion mit einer Summe von weniger als 100 Optionen derselben Klasse vorzunehmen. 18.6.5 Abrechnung der Prämien (1) Alle Einkäufer zahlen alle an ihre Handelsteilnehmer gekauften Prämien bis zum 12.30 Uhr am Markttag nach dem Transaktionstag. (2) Die Prämien, die den Schriftstellern auf sämtlichen schriftlichen Writers geschuldet werden, können von den Handelsteilnehmern abgezogen und in Aufrechnungen (ganz oder teilweise) gegen die von den Schriftstellern einzureichenden Margen angewendet werden. (3) Alle Schriftsteller von Scripts-Covered Call-Optionen sind berechtigt, alle an diesen Optionen gezahlten Prämien ab dem Handelstag nach dem Datum des Optionsgeschäfts um 12.30 Uhr am Markttag zu erhalten. 18.6.6 Missachtung von Prämienansprüchen Wenn ein Kunde die Zahlung der an ein Handelsteilnehmer zu zahlenden Prämien nicht fordert, obwohl er vom Handelsmitglied dazu aufgefordert wird, ist das Handelsmitglied berechtigt, einen Abschlusskauf oder eine schriftliche Vereinbarung einzugehen Bei denen die Prämien fällig waren, für den daraus resultierenden Verlust (einschließlich Provisionen und sonstiger Kosten) an den ausfallenden Kunden. 18.6.7 Nichterfüllung der Prämie oder Lieferung 8212 Handelsteilnehmer Das Versäumnis eines Kunden, die geschuldeten Prämien zu bezahlen, berührt nicht die Verpflichtungen des Handelsmitglieds als Inhaber der Optionsrechte an dem OCC gemäß den Verordnungen. Das betroffene Handelsteilnehmer hat gemäß der Regel 18.6.6 Rückgriff zu nehmen. 18.6.8 Abschlussgeschäfte Alle Abschlussgeschäfte werden über dasselbe Handelsteilnehmer getätigt, mit dem die Eröffnungs - oder Eröffnungsgeschäfte ausgeführt werden oder die ausstehende Optionsposition gemäß Regel 18.7.7 des Abschlussgeschäfts auf ein anderes Handelsmitglied übertragen wurde Wird durch dieses Handelsteilnehmer geleistet. 18.7 Geschäfte mit der Öffentlichkeit durchführen 18.7.1 Zulassung von Kundenoptionen Handelskonto (1) Kein Handelsteilnehmer akzeptiert eine Bestellung von einem Kunden, um eine Option zu erwerben oder zu schreiben, sofern die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind: mdash (a) Der Kunde hat eine Optionshandelskonto mit dem Handelsteilnehmer zu Bedingungen, die von Zeit zu Zeit vom OCC genehmigt oder vorgeschrieben werden können, und (b) dieser Kunde ein Depot besitzt. (2) Kein Handelsvertreter eines Handelsteilnehmers empfiehlt dem Kunden im Auftrag eines Kunden eine Öffnungstransaktion, sofern der Kunde kein Optionshandelskonto eröffnet hat. 18.7.2 Sorgfaltspflicht im Eröffnungskonto Vor dem Eröffnen eines Optionshandelskontos ist ein Handelsteilnehmer verpflichtet, die wesentlichen Tatsachen über den Kunden zu lernen. Eine Aufzeichnung dieser Informationen wird vom Handelsteilnehmer aufrechterhalten. Auf der Grundlage dieser Informationen genehmigt ein Exekutivdirektor des Handelsteilnehmers schriftlich die Eröffnung des Kundenoptionskontos. 18.7.3 Verpflichtungserklärung (1) Nach Zustimmung des Kunden Optionshandelskonto erhält ein Handelsteilnehmer vom Kunden eine schriftliche Vereinbarung, Vereinbarung und Anerkennung, dass: 8212 (a) alle Optionsgeschäfte den Regeln unterliegen Und den Richtlinien der SGX-ST und der Verordnungen (b) wird der Kunde nicht allein oder gemeinsam mit anderen die gemäß dieser Regel gemachten individuellen Positionsgrenzen verletzen, wenn der Kunde die gemäß Regel 18.7 erteilten Unterlagen erhalten hat .4 und hat die darin enthaltenen Informationen gelesen und verstanden und ist sich der besonderen Risiken bewusst, die mit dem Handel von Optionen verbunden sind (d) wenn der Kunde die von SGX-ST, seinen ausstehenden Optionen, vorgeschriebenen individuellen Positionsgrenzen überschreitet Positionen, die die Einzelpositionsgrenze übersteigen, können vom Handelsmitglied ausgeschlossen werden, und alle Verluste, Kosten und Aufwendungen, die sich aus der Schließung seiner Optionspositionen ergeben, werden auf seinem Konto belastet, und (e) der Kunde hat jederzeit zu kümmern Diese Einlagen und Margen unverzüglich zu erbringen, zu pflegen und aufzulockern, wie dies das Handelsmitglied von Zeit zu Zeit für die Short-Positionen in seinem Optionshandelskonto verlangt. (2) Der OCC kann von Zeit zu Zeit solche Änderungen vornehmen und zusätzliche Punkte vorsehen, die in die schriftliche Vereinbarung, Vereinbarung und Anerkennung einzubeziehen sind, wie sie dies für das effiziente Funktionieren des Optionsmarkts für erforderlich hält. 18.7.4 Zu erbringende Dokumente (1) Vor der Genehmigung des Kunden Optionshandelskonto stellt ein Handelsteilnehmer dem Kunden ein aktuelles Erläuterungsheft zur Verfügung. Danach wird jedes neue oder überarbeitete aktuelle Erläuterungsheft sowie etwaige Aktualisierungen und Ergänzungen an alle Kunden mit einem Options-Trading-Konto so bald wie möglich nach Erhalt des überarbeiteten Erläuterungsheftes oder Aktualisierungen und Ergänzungen durch das Handelsteilnehmer verteilt. (2) Vor der Genehmigung des Kundenoptionshandelskontos erteilt ein Handelsteilnehmer dem Kunden eine Risikovermerkungserklärung, die in der von dem OCC zugelassenen oder vorgeschriebenen Form ist. 18.7.5 Vertragserklärungen an Kunden Die Vertragskonten für die Optionsgeschäfte eines Kunden des Abschlussprüfers werden von dem OCC im Namen des genannten Handelsteilnehmers am nächsten Börsentag nach dem Datum der Optionsgeschäfte an den Kunden übermittelt (2) der zugrunde liegenden Wertpapiere (3) des Verfallmonats (4) des Ausübungspreises (5) der aggregierten Prämiengebühr, der Provision, der Clearing-Gebühren, (Falls zutreffend) und sonstige Gebühren und (6) ob die Transaktion eine Eröffnungs - oder Schließungshandlung ist. 18.7.6 Erforderliche KurseFähigkeiten (1) Kein Handelsvertreter eines Handelsteilnehmers erhebt Aufträge, Beratungen über Geschäfte oder Handel für die Öffentlichkeit in Optionen, sofern er diesen Kurs oder die Studiengänge, die von Zeit zu Zeit durchgeführt werden können, erfolgreich abgeschlossen hat Von SGX-ST verlangt werden. (2) SGX-ST kann jederzeit von Zeit zu Zeit eine Gebühr vorschreiben, die vor Genehmigung von Optionshandelszertifikaten fällig wird oder fortgesetzt wird. 18.7.7 Übertragungen von Optionspositionen Ein Kunde, der beabsichtigt, seine ausstehende Optionsposition von einem Handelsteilnehmer auf einen anderen zu übertragen, erhält die Zustimmung zu der Übertragung von dem Handelsteilnehmer, mit dem er seine ausstehenden Optionspositionen besitzt, und erhält die Zustimmung des übertragenden Geschäftsmitglieds Seine ausstehenden Optionen Positionen vor der Übertragung zu akzeptieren. 18.7.8 Transaktionen mit Emittenten Kein Handelsteilnehmer akzeptiert den Besteller eines Unternehmens, das der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere ist, oder für Rechnung eines Tochterunternehmens dieser Gesellschaft für den Erwerb oder die Beschaffung einer Option in Bezug auf die zugrunde liegenden Wertpapiere von Emittenten. 18.7.9 Fällige Ermächtigung für Optionsgeschäfte Keine Optionsgeschäfte erfolgen im Auftrag des Kunden ohne entsprechende Ermächtigung der Kunden. 18.7.10 Abnahme von Aufträgen durch Kunden Das Handelsmitglied trifft bei der Bestellung ordnungsgemäße Verfahren, um sicherzustellen, dass die Kundenaufträge die folgenden Angaben enthalten: mdash (1) ob es sich um eine Call - oder Put-Option (2) des zugrunde liegenden Wertpapiers handelt (3) dem Verfalldatum (4) dem Ausübungspreis (5) die Anzahl der zu schreibenden oder zu erwerbenden Optionen und (6) ob die Transaktion ein Eröffnungs - oder ein Abschlussgeschäft ist. Wenn der Kunde nicht spezifiziert, ob es sich um ein Eröffnungs - oder Abschlussgeschäft handelt, gilt die Transaktion als Eröffnungsgeschäft. 18.7.11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit (1) Jede Mitteilung des Handelsteilnehmers an die Öffentlichkeit, die die Verwendungen oder Vorteile von Optionen erörtert, muss eine Warnung enthalten, dass Optionen für jeden Anleger nicht geeignet sein können und die damit verbundenen besonderen Risiken berücksichtigen Auf Optionsgeschäfte und Optionsanlagestrategien. (2) Any statement in such communication that refers to the potential opportunities presented by Options trading shall be balanced by a statement of the corresponding risks. (3) Past performance figures, including annualised rates of return, shall be truthful, factual and accurate. (4) Projections or predictions of future events shall be clearly labelled or indicated as forecasts and shall contain the bases or assumptions upon which the projection, prediction or forecast is made. 18.8 Margins and Scrip-Covered Call Options 18.8.1 Margins Payable on Opening Written Transactions Customers of Trading Members shall be required by Trading Members to deposit proper and adequate margins in respect of any opening written transaction effected on their behalf by the Trading Member as security for the due performance of their obligations as Writers of the Option in accordance with Rule 18.8.3. 18.8.2 Scrip-Covered Call Options (1) No margins shall be required to be deposited by Writers of Scrip-Covered Call Options. (2) The Writer of a Scrip-Covered Call Option shall submit a request to the CDP through the Trading Member on the prescribed form for a transfer of the underlying securities from the Writers Securities Account to a Securities Account designated by the Trading Member as security for his obligation to deliver the underlying securities upon an exercise of the Scrip-Covered Call Option. (3) The underlying securities shall be released and returned to the Securities Account of the Scrip-Covered Call Option Writer upon request by the said Writer and upon confirmation and endorsement by the Trading Member to the OCC that:8212 (a) the Scrip-Covered Call Option has expired, or (b) the short position created by the Scrip-Covered Call Option has been eliminated by a closing purchase transaction, or (c) subject to Rule 18.5.8. the said Writer has adequate margins deposited with the Trading Member or deposits additional margins in respect of the said Option in lieu of the underlying securities to be released. (4) The Writer shall be entitled to all distributions accruing on the underlying securities. (5) Trading Members shall be authorised and entitled to transfer the underlying securities transferred to its Securities Account in accordance with Rule 18.8.2 (2) to the OCC subject to the Regulations. 18.8.3 Margin Securities Trading Members shall accept the deposit of margin securities from their customers in respect of their opening written transactions on the following terms:mdash (1) The Writer of an Option shall submit a request to the CDP through the Trading Member on the prescribed form for a transfer of the margin securities from the Writers Securities Account to a Securities Account designated by the Trading Member. (2) The margin securities shall be released and returned to the customers Securities Account upon request made by the customer to the Trading Member who shall confirm and endorse such requests to the OCC on grounds that the customer has adequate margins deposited for his outstanding short positions or has deposited additional margins in lieu of the margin securities to be released. (3) The customer shall be entitled to all distributions accruing on margin securities subject to Rule 18.8.3(4). (4) A Trading Member shall be entitled to sell or utilise any or all of the margin securities together with any distributions accruing in respect thereof to satisfy any amounts due and owing to the Trading Member by the customer in respect of his Options trading account. (5) Trading Members shall be authorised and entitled to transfer the margin securities transferred to its Securities Account in accordance with Rule 18.8.3(1) to the OCC subject to the Regulations. 18.8.4 Margin Requirements (1) The OCC may from time to time prescribe the amount of margin required to be deposited in respect of customers and Trading Members outstanding short positions and all matters in connection thereto. Trading Members shall adhere to such prescribed margin and all matters prescribed by the OCC andor the Regulations in connection thereto. Such matters shall include, without limitation:mdash (a) the forms of margin acceptable for deposit (b) the procedures and manner of acceptance, deposit, release and withdrawal of cash deposited as margin, marginable securities and underlying securities of Scrip-Covered Call Options and (c) the establishment and operation of trust accounts for cash deposited as margin by customers. (2) All requests for the deposit and release of underlying securities for Scrip-Covered Call Options or margins securities or cash margins shall be made through Trading Members and the OCC or the CDP shall not be obliged to communicate with or take instructions directly from customers of Trading Members. (3) All requests for the release of securities or cash margins shall be made on the prescribed form and shall be lodged by the customer with the Trading Member with whom he has deposited the said securities before 12.30 p. m. on any Market Day in order to obtain a release of the securities by 9.00 a. m. the following Market Day, subject to the Trading Members confirmation and endorsement of the release. 18.8.5 Maintenance of Margin (1) The margins deposited, if in the form of marginable securities, shall be marked-to-market daily and Trading Members shall require their customers to top up their margin deposits to maintain the margins at the amounts prescribed by the OCC. (2) Where a customer fails to pay the initial margin prescribed by the OCC, the Trading Member shall close off the customers short position by 5.00 p. m. on the Market Day following the Options transaction date or on such later date as may be allowed by SGX-ST, upon such terms and conditions as the Trading Member may think fit, charging any loss arising therefrom (including commission and other costs) to the defaulting customer. (3) Where a customer fails to top up his margin deposits after being requested to do so by a Trading Member, then the Trading Member shall be entitled, and shall, if directed by SGX-ST or the OCC, close off the short position at such time and upon such terms and conditions as it may think fit, charging any loss arising therefrom (including commission and other costs) to the defaulting customer. 18.8.6 Margin Prescribed is Minimum The amount of margin prescribed by the OCC is the minimum which must be required initially and subsequently maintained. However, nothing in this Chapter shall be construed as preventing a Trading Member from requiring higher margins from its customers. 18.9 Exercise of Option by Customers 18.9.1 Exercise Cut-Off Time For every Series of Options traded on SGX-ST, the exercise cut-off time being the latest time prior to the expiration of such Series at which a Trading Member will accept exercise instructions from customers, shall be not later than 12.30 p. m. on the Expiration Date. 18.9.2 Exercise through Trading Member The holder of an unexpired outstanding Option may exercise the Option only through the Trading Member with whom he has the outstanding long position in the Option by submitting an Exercise Notice duly completed and signed by the exercising Option holder. 18.9.3 Allocation of Exercise Notices to Customers (1) Exercise Notices shall be allocated to Trading Members or its customers by the OCC pursuant to the Regulations. (2) The allocation of Exercise Notices by the OCC shall be on the basis of computerised random selection. (3) Trading Members shall notify their allocated customers on the same Market Day of receipt of an exercise allocation from the OCC of the exercised allocation. 18.9.4 Notification to the OCC of Exercise Notices (1) An Exercise Notice shall take effect on the date of its notification to the OCC (the Exercise Date). An Exercise Notice shall be notified to the OCC in accordance with the Regulations. (2) An Exercise Notice lodged by a customer before 12.30 p. m. with a Trading Member shall be notified to the OCC by 5.00 p. m. on the same day. (3) An Exercise Notice lodged by a customer after 12.30 p. m. with a Trading Member shall be notified to the OCC the next Market Day. 18.9.5 Effect of Exercise of Option 8212 Deemed Contract Subject to Rule 18.9.7. upon the allocation of an Exercise Notice of an Option, the exercise shall take effect as if it were a purchase and sale of the underlying security on SGX-ST and the Rules and Directives of SGX-ST shall thereafter apply to the exercise as if it were a contract for the purchase and sale of the underlying security. 18.9.6 Option Exercisable Upon Payment of Premium Trading Members shall not accept the lodgement of any Exercise Notice by a customer unless and until the aggregate Premium payable in respect of the Option has been paid in full. 18.9.7 Due Date of the Contract for the Underlying Securities Upon Exercise Unless otherwise provided by SGX-ST, the due date for the contract for the purchase and sale of the underlying security upon the exercise of an Option shall be the fourth Market Day after the Exercise Date. 18.10 Adjustments 18.10.1 Adjustments in the Event of a Distribution In the event of a distribution in respect of any underlying securities, the number of outstanding Options andor the Standard Quantity andor the Exercise Price with respect to all Options outstanding in those underlying securities shall be adjusted, effective on the relevant ex-date of dealings in the underlying securities in the Equity Market in accordance with this clause. 18.10.2 Rounding Off Fractions The adjusted Exercise Price shall be rounded to the nearest 1 cent and the adjusted Standard Quantity shall be rounded to the nearest whole share. 18.10.3 Bonus Issue (1) In the case of a bonus issue whereby the issuer of the underlying securities issues 1 or more bonus shares in respect of each existing share, the Standard Quantity shall be increased by the same number of shares issued in respect of each existing share, and the Exercise Price shall be proportionately reduced. No adjustment in the number of Options outstanding shall be made. (2) In the case of a bonus issue where the issuer of the underlying securities issues less than 1 bonus share in respect of each existing share, the Exercise Price shall be proportionately reduced. Whenever the Exercise Price has been reduced in accordance with this clause, the Standard Quantity shall be proportionately increased. No adjustment in the number of Options outstanding shall be made. 18.10.4 Rights Issue In the case when underlying securities become entitled to rights, the Exercise Price for the underlying securities ex rights shall be calculated by deducting from the Exercise Price for the underlying securities the value of the rights accruing to such underlying securities calculated on the last done price. or in the case where the underlying securities is a Prescribed Security, the closing price, of the underlying securities on the last day on which such underlying securities are traded cum rights, unless otherwise determined by SGX-ST. 18.10.5 Other Distribution In the case of any distribution for which adjustment is not provided in any of the foregoing clauses, or in the case of any event for which adjustment is provided in one of the foregoing clauses but is not considered by SGX-ST to be appropriate under the circumstances, SGX-ST shall make such adjustments in the Exercise Price, Standard Quantity or number of Options with respect to the Options affected by such event as SGX-ST in its sole discretion determines to be fair to the Purchasers and Writers of such Options. 18.10.6 Dividends In the event of a dividend declared in respect of any underlying securities, no adjustments shall be made to the number of outstanding Options or the Standard Quantity or the Exercise Price with respect to all Options outstanding in those underlying securities. 18.11 Delivery and Settlement Procedures in the Event of A Distribution In the event of a distribution, delivery and settlement procedures following the lodgement of an Exercise Notice with the OCC shall be as follows:mdash 18.11.1 Bonus Issue mdash Exercise Notice during quotCum Bonusquot Period Where the distribution is in the form of a bonus issue and the Exercise Notice is lodged with the OCC on or after the date the Option Series has commenced trading cum bonus but before the ex date, delivery shall be effected of the Standard Quantity of the underlying securities, including the bonus securities. Where the accruing bonus securities have yet to be received from the issuer, delivery of the bonus securities shall be effected as soon as the issued accruing bonus securities are received from the issuer. 18.11.2 Bonus Issue mdash Exercise Notice before quotCum Bonusquot Period Where the distribution is in the form of a bonus issue and the Exercise Notice is lodged with the OCC before the period the Option Series has commenced trading cum bonus (notwithstanding the seller be advised of the allocation on or after the Option Series commenced trading cum) delivery shall be effected of the Standard Quantity of the underlying securities only. 18.11.3 Bonus and Rights Issues 8212 Exercise Notices On or After Ex Date (1) Where the Exercise Notice in respect of an Option Series entitled to a distribution in the form of a bonus or a rights issue is lodged with the OCC on or after the ex date, the buyer shall not be entitled to the bonus securities or the rights entitlements. (2) Delivery and settlement procedures in respect of exercised Options adjusted in accordance with the provisions of Rule 18.10 shall be in accordance with such procedures as SGX-ST or the OCC may from time to time prescribe. 18.11.4 Rights Issue mdash Exercise Notice During quotCum Rightsquot Period (1) Where the distribution is in the form of a rights issue and the Exercise Notice is lodged with the OCC on or after the date the Option Series has commenced trading cum rights delivery shall be effected of the Standard Quantity of the underlying securities and the rights entitlements arising in respect thereof. (2) Where the accruing rights entitlements have yet to be received from the issuer, delivery of the rights entitlements shall be effected as soon as the issued accruing rights entitlements are received from the issuer. 18.11.5 Rights Issue mdash Exercise Notice Before quotCum Rightsquot Period Where the distribution is in the form of a rights issue and the Exercise Notice is lodged with the OCC before the period the Option Series has commenced trading cum rights (notwithstanding the seller be advised of the allocation on or after the Option Series commenced trading cum) delivery shall be effected of the Standard Quantity of the underlying securities only. 18.11.6 Other Distribution In the event of any distribution not covered by the foregoing Rules or in the case of any event in respect of which the foregoing Rules apply but is not considered by SGX-ST to be appropriate under the circumstances, SGX-ST or the OCC shall prescribe such delivery and settlement procedures as SGX-ST or the OCC in its sole discretion determines to be fair to the Purchasers or Writers of such Options. 18.11.7 Dividends In the event of a dividend declared in respect of any underlying securities:mdash (1) An Exercise Notice lodged with the OCC prior to the ex dividend date of dealings in the underlying securities in SGX-ST shall entitle the buyer to the dividend (notwithstanding that the seller is advised of the allocation on or after the ex dividend date of dealings in the underlying securities in SGX-ST). (2) An Exercise Notice lodged with the OCC on or after the ex dividend date of dealings in the underlying securities in SGX-ST shall not entitle the buyer to the dividend. 18.11.8 Seller of Underlying Securities in Short Position In lieu of delivery of the underlying securities where the seller is in a short position, the OCC may from time to time:mdash (1) fix cash settlement prices with respect to the underlying securities or (2) instruct CDP to institute buying-in procedures against the seller in accordance with the Clearing Rules. 18.12 Transaction Costs 18.12.1 Commission on Options Unless otherwise determined by SGX-ST, the rates of charge for commission on both opening and closing Option transactions shall be the same as the rates of charge for commission in the Equity Market. 18.12.2 Clearing Fees A clearing fee of 0.05 of the aggregate Premium, subject to a maximum fee of 200, shall be payable to the OCC, such clearing fee to be collected and paid by the Trading Member to the OCC. The OCC may, at its discretion, waive or reduce the clearing fees payable by any person trading in Options under a scheme approved by SGX-ST. 18.12.3 Commission and Clearing Fees on Exercise of Options The prevailing commission rates pertaining to sale and purchase transactions in the Equity Market shall be applicable to the acquisition or disposition of the underlying securities on the exercise of an Option and shall be calculated on the aggregate Exercise Price of the underlying securities. 18.12.4 Stamp Duty (1) Stamp duty (if any) on Option transactions (both opening and closing) shall be borne by the customer for whose account the Option was transacted. (2) On exercise of an Option, stamp duty on the contract statement for the acquisition or disposition of the underlying securities shall be payable. 18.13 Miscellaneous 18.13.1 OCC to Issue Notices and Communications The OCC shall be empowered to issue notices, guidelines, circulars and announcements in respect of any matter in this Chapter on behalf of SGX-ST. 18.13.2 Disciplinary Action for Breach of Regulations Any breach of the Regulations shall be deemed to be a breach of this Chapter and SGX-ST may take disciplinary action in accordance with the Rules against any Trading Member (notwithstanding that it was acting in its capacity as a Clearing Member of the OCC) for violation of the Regulations or for errors, delays and conduct detrimental to the operations of the OCC.


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